Die Aussaat der Zwischenfrüchte hat durch gezielte Aussaat zu erfolgen. Durch die Aussaat ist zu gewährleisten, dass vom 1. Oktober bis zum 31. Januar des Folgejahres ein bodenbedeckender Aufwuchs vorhanden ist. Um ein Aussamen zu verhindern ist, ist ein Mulchen des Bestandes in dieser Zeit möglich. Eine Nutzung des Aufwuchses ist ebenfalls gestattet. Bei der Aussaat von bienengerechten Zwischenfrüchten ist eine Aussaat bis zum 15. August erforderlich. Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ab Beginn der Bestellmaßnahmen zur Etablierung der Zwischenfrucht bis zum Ende der Beseitigung der Zwischenfrucht ist nicht zulässig. Die Förderung beträgt 150 € / ha, bei der Einsaat von bienengerechte Saatgut bis zum 15. August erhöht sich die Förderung um 10 € (HMUKLV 2017).
Bewertung und Optimierung der Zwischenfrüchte im HALM
Die Einsaat von Zwischenfrüchten stellt ein geeignetes Mittel dar Deckungsstrukturen im Winter für Rebhühner zu schaffen und Winterverluste zu verringern. Durch eigene Beobachtungen kann bestätigt werden, dass Rebhühner Zwischenfrüchte als Deckungsstrukturen im Winter nutzen. Es sollte hierbei aber auf eine Nutzung der Zwischenfrüchte verzichtet werden. Da die Zwischenfrüchte aber bereits Ende Januar beseitigt werden können, sind sie mehrjährigen Strukturen wie den Blühstreifen deutlich unterlegen. Bei starkem Frost und Schneefall neigen sie dazu ihre Deckungsstrukturen zu verlieren. Teilweise ist diese Frostempfindlichkeit auch erwünscht um eine einfache Bearbeitung im Folgejahr zu erreichen. Aufgrund der milden Lage in der Rheinebene gibt es aber im Untersuchungsgebiet nur selten Frost- bzw. Schneetage. Anfang Januar besitzen die Zwischenfruchtflächen in Trebur sowohl aus Monokulturen wie Ölrettich und Senf oder Zwischenfruchtmischungen aus mehreren Arten nach drei Schneetagen noch ausreichend Deckungsstrukturen für Rebhühner. Bei länger anhaltenden Frost- oder Schneetagen ist aber mit einem Zusammenbruch der frostempfindlichen Zwischenfrüchte und einem Verlust der Deckungseigenschaften für den restlichen Winter zu rechnen.
Winternahrung bieten die Zwischenfrüchte nur durch ihre Blätter. Viele Arten, wie Sommenblumen, kommen in den Zwischenfrüchten nicht zum Ausreifen.
Brutdeckung | Insektennahrung | Winternahrung | Winterdeckung |
– | – | o | + |
Eignung: ++ = sehr gut, + = gut, o = mittel, – nicht gegeben
Zwischenfrüchte im Greening
Die Anlage von Zwischenfrüchten ist auch im Greening möglich. Der Gewichtsfaktor liegt bei 0,3. Bei der Einsaat der Mischung sind mindestens 2 Arten aus einer vorgegebenen Saatgutliste zu wählen. Bei der Zusammenstellung der Mischung darf keine Art einen größeren Anteil von 60 % aufweisen. Auch Gräser dürfen keinen Anteil von über 60 % am Saatgut besitzen. Die Aussaat hat zwischen dem 16. Juli und dem 1. Oktober zu erfolgen.
Nach der Ernte der Vorkultur dürfen weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralischem Stickstoffdünger ausgebracht werden. Die Anwendung von organischem Dünger oder Klärschlamm ist dagegen zulässig. Im Antragsjahr dürfen die Flächen nur von Schafen oder Ziegen beweidet werden. Der Bewuchs hat bis zum 15. Februar des Folgejahrs auf der Fläche zu verbleiben. Nach diesem Datum ist grundsätzlich jede Nutzung der Fläche möglich (BMEL 2015).
Bewertung und Optimierung von Zwischenfrüchten im Greening
Die Zwischenfrüchte im Greening besitzen genauso wie die Zwischenfrüchte im HALM eine gute Deckungsstruktur für Rebhühner im Winter. Vorteilhaft ist die Einsaat von mindestens zwei Arten, wodurch eine bessere Stabilität des Bewuchses im Vergleich zu Monokulturen erreicht wird. Die Nutzung des Aufwuchses durch die Beweidung von Ziegen und Schafen spielt im Raum Trebur keine Rolle, sodass ausreichend Deckungsstrukturen gewährt bleiben.
In der Diskussion mit Landwirten wurde an dem Zwischenfruchtanbau im Greening kritisiert, dass durch den späten Umbruch im Februar bei grundwassergeprägten Böden meist keine ausreichende Zersetzung des Pflanzenmaterials oder durch fehlende Frosttage ein Befahren der Flächen nicht mehr möglich sei. Die Länder besitzen jedoch die Möglichkeit die Frist durch eine Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen für einige Gebiete zu verkürzen, jedoch maximal zum 15. Januar (BMEL 2015). Es ist daher mit dem Amt für ländlichen Raum zu prüfen, inwieweit die Möglichkeit besteht das eine Verkürzung der Frist im Bereich grundwassergeprägter Standorte möglich ist.
Brutdeckung | Insektennahrung | Winternahrung | Winterdeckung |
– | – | o | + |
Eignung: ++ = sehr gut, + = gut, o = mittel, – nicht gegeben
Synergieeffekte für andere Arten
Synergieeffekte für weitere Vogelarten wie Grauammer, Gartenrotschwanz oder für den Feldhamster sind nicht zu erwarten.