Beim Greening gibt es zwei Möglichkeiten mehrjährige Flächen für das Rebhuhn bereitzustellen. Dabei handelt es sich um brachliegende Flächen oder Feldränder als Landschaftselement (Stand 12/2017). Für das Antragsjahr 2018 wurde die Honigbrache neu aufgenommen, welche sich deutlich von allen anderen Maßnahmen abhebt.
Brachliegende Flächen
Brachliegende Flächen kommen als ökologische Vorrangflächen nur in Frage, wenn es sich bei den Flächen um Ackerland handelt. Grünland ist daher ausgeschlossen. Der Gewichtungsfaktor für ökologische Brachflächen liegt bei dem Faktor 1.0. Das heißt, dass ein Hektar brachliegende Fläche als ein Hektar ökologische Brachfläche angerechnet wird.
Auf der Fläche darf im Antragsjahr keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden. Dies gilt nicht, wenn die Fläche im Folgejahr wieder als Ackerfläche genutzt werden soll. In diesem Fall darf ab dem 1. August die Fläche zur Ansaat vorbereitet werden, wenn die Fläche erst im folgenden Jahr geerntet wird.
Pflanzenschutz- und Düngemittel dürfen auf der Fläche nicht angewendet werden, da keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Es ist möglich die Fläche als Selbstbegrünung oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni darf die Fläche nicht gemäht oder gemulcht werden. Es wird jedoch eine Mindestbewirtschaftung gefordert. Ab dem 1. August ist die Fläche einmal zu mulchen oder zu mähen, wobei der Aufwuchs auf der Fläche verteilt und nicht abgefahren werden darf. Wichtig für den Betriebsinhaber ist, dass die ökologische Vorrangfläche als Ackerland bestehen bleibt, auch wenn die Fläche länger als 5 Jahre mit Gras oder anderen Grünlandpflanzen begrünt ist (BMEL 2015).
Optimierung und Bewertung von brachliegenden Flächen
Die Eignung von brachliegenden Flächen, welche dem Greening unterliegen, ist leider nur als gering zu beurteilen. Auch wenn die Möglichkeit besteht die Flächen aktiv zu begrünen, bieten sie keine Möglichkeiten zur Anlage eines Erstgeleges. Dieser Effekt wird noch verstärkt, da eine Mindestbewirtschaftung der Fläche vorgeschrieben wird und der Aufwuchs durch Mahd oder Mulchen zu zerkleinern ist, so dass auch im Folgejahr bei einer mehrjährigen Brache im Frühjahr kein geeigneter Nistplatz für das Erstgelege vorhanden ist. Durch die Mindestbewirtschaftung wird den Insekten auch ein wichtiger Überwinterungslebensraum genommen, gleichzeitig besitzt die Fläche auch keine Deckungseigenschaften mehr für Rebhühner im Winter.
Einzig als Nahrungsquelle für Küken kann die Fläche dienen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zu geeigneten Brutplätzen befindet. Was bei dieser Tatsache aber vielfach vergessen wird ist, dass die Flächen zwar durch ihren Blütenreichtum attraktiv für Bestäuber sind, diese Insekten aber für Rebhuhnküken nicht zu erreichen sind. Diese nutzen eher Arthropoden, Laufkäfer, Blattläuse, Ameisen in Bodennähe und in geringer Höhe an den jeweiligen Pflanzenstengeln. Diese Insekten leben und vermehren sich aber eher in mehrjährigen ungenutzten Strukturen. Jedoch ist in diesen „einjährigen“ ohne Pflanzenschutzmittel behandelten Flächen mit deutlich mehr nutzbarem tierischen Eiweiß zu rechnen, als mit Pflanzenschutzmittel behandelten Wintergetreide.
Eine Anlage eines Zweitgeleges ist innerhalb der Fläche möglich. Daher sollte die Mindestbewirtschaftung aber erst ab dem 15. August stattfinden. Da der Aufwuchs nicht landwirtschaftlich genutzt werden darf, stehen dem keine wirtschaftlichen Interessen im Wege, wie dies ggf. bei der Grünlandbewirtschaftung und dem abnehmenden Eiweißanteil bzw. Verholzens des Aufwuchses als Rindernahrung möglich ist. Damit die Fläche zumindest einen Teil des Winters als Deckungsfläche und Äsungsfläche genutzt werden kann, soll die Mindestbewirtschaftung möglichst spät im Dezember stattfinden.
Vielfach wurde beobachtet, dass Greeningflächen im Bereich der Vorgewende angelegt wurden, da diese regelmäßig bei der Bewirtschaftung der Kultur überfahren bzw. zum Wenden genutzt werden, besitzen sie aufgrund der Gefahr der Störung einer Zweitbrut bzw. Zerstörung oder Tötung von Gelegen bzw. Küken keinerlei naturschutzfachlichen Nutzen für Rebhühner. Greeningflächen sollten daher immer parallel zur Bewirtschaftungsweise angelegt werden.
Ein Brachestreifen mit Selbstbegrünung kann als Schwarzbrache fungieren und dazu dienen Schläge aufzuteilen und folglich die Grenzliniendichte zu erhöhen. Der Streifen kann von der Rebhenne zur Kükenführung genutzt werden. Als Brutplatz für ein Zweitgelege ist er jedoch nicht geeignet, daher sollte zumindest die aktive Begrünung bevorzugt werden.
Im Gegensatz zu dem mehrjährigen Blühstreifen aus HALM ist die Brachefläche aus dem Greening in seiner Eignung zur Förderung der Rebhuhnpopulation deutlich geringer. Insbesondere die Tatsache, dass durch die Mindestbewirtschaftung bei mehrjährigen Bracheflächen keine Möglichkeit zur Anlage eines Erstgeleges vorhanden ist, zeigt deutlich die Defizite im Greening. Die EU-Agrarpolitik sollte sich im Sinne des Naturschutzes überlegen, die Mindestbewirtschaftung von ökologischen Vorrangflächen nicht mehr vorzuschreiben.
Die eingesäte Brachefläche kann aber im Rahmen eines Maßnamenkomplexes genutzt werden um Küken angrenzend an geeigneten Brutplätzen die Versorgung mit dem nötigen tierischen Eiweiß zur Verfügung zu stellen.
Brutdeckung | Insektennahrung | Winternahrung | Winterdeckung |
– | + | – | – |
Eignung: ++ = sehr gut, + = gut, o = mittel, – nicht gegeben
Feldraine als Landschaftselemente
Die durch Cross-Compliance durch ein Beseitigungsverbot geschützten Landschaftselemente können in Deutschland als ökologische Vorrangfläche genutzt werden, sofern sie sich auf Ackerland befinden oder an solches angrenzen und sich in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers befinden. Feldraine gehören zu diesen Landschaftselementen. Feldränder mit einer Breite von 1 bis 20 m, welche nicht dem Schutz durch Cross-Compliance unterliegen, können ebenfalls als ökologischen Vorrangfläche deklariert werden. Ihr Gewichtsfaktor liegt bei 1,5.
Die Vorgaben für die Breite von Feldrainen ist sehr restriktiv. Die Flächengröße beträgt mindestens ein Meter und maximal 20 Meter. Teilstücke, die diese Breiten nicht erreichen, können als ökologischen Vorrangflächen nicht anerkannt werden. Feldränder müssen nicht immer am Rande des Schlages liegen, sie können auch einen Schlag in zwei Parzellen teilen. Es ist eine Selbstbegrünung oder Ansaat möglich. Feldränder können auch an, als ökologische Vorrangflächen angemeldete, Brachflächen desselben Betriebsinhabers grenzen, wenn diese sich deutlich in ihrem Aufwuchs unterscheiden. Dies wäre bei einem Feldrand mit Blühpflanzenmischung angrenzend an eine Brachfläche mit Selbstbegrünung der Fall. Wie bei den Brachflächen ist auch bei den Feldrändern eine landwirtschaftliche Nutzung nicht gestattet. Aus diesem Grund ist auch die Anwendung von Pflanzen- und Düngemitteln untersagt. Pflicht zur Mindestbewirtschaftung gilt analog zu den Brachflächen (BMEL 2015).
Optimierung und Bewertung von Feldrändern
Feldränder unterscheiden sich von den Brachflächen insbesondere durch ihre lineare Struktur. Die Eignung als Habitat für das Rebhuhn ist analog den Brachflächen zu bewerten. Durch ihre lineare Struktur ist im Gegensatz zu den Brachflächen das Prädationsrisiko erhöht. Feldränder im Rahmen des Greenings sollten immer in einem Maßnahmenkomplex mit geeigneten Brutplätzen kombiniert werden.
Brutdeckung | Insektennahrung | Winternahrung | Winterdeckung |
– | + | – | – |
Eignung: ++ = sehr gut, + = gut, o = mittel, – nicht gegeben
Synergieeffekte für andere Arten
Aufgrund des Mindestbewirtschaftungsgebots besitzen die Maßnahmen im Greening auch nur geringer Synergieeffekte für andere Arten. Zumindest kann die Grauammer, Gartenrotschwanz und die Feldlerche die Flächen zur Nahrungssuche in der Brutzeit aufsuchen.
Honigbrache
Seit dem Antragsjahr 2018 ist es möglich sogenannte Honigbrachen anzulegen. Dabei handelt es sich um Brachen mit pollen- /nektarreichen Blühpflanzen mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5. Es besteht hier die Möglichkeit die Streifen 1 bis 3 jährig anzulegen.
Die Besonderheit liegt darin, dass die Einsaat im ersten Jahr als Mindesttätigkeit gesehen wird und kein Mulchen oder Mähen der Flächen mehr notwendig ist.
Interessant ist hierbei nur die mehrjährige Honigbrache für das Rebhuhn. Welche im 2. bzw. 3. Standjahr auch als Brutplatz dienen kann.
Mit Hilfe der Honigbrache ist es auch möglich das Göttinger Blühstreifenmodell nachzuahmen.
Bewertung Honigbrache
Brutdeckung | Insektennahrung | Winternahrung | Winterdeckung |
++ | ++ | + | o bis+ |
Eignung: ++ = sehr gut, + = gut, o = mittel, – nicht gegeben
Synergieeffekte für andere Arten
Zusätzlich zu den Honigbienen und anderen Insekten, kann auch der Feldhamster sowie eine Vielzahl von Feldvögeln von der Maßnahme profitieren.